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Sachmängel: Haftung für vereinbarte Beschaffenheit

06.05.2024 08:10 Uhr
Ausgabe 9/2024 Seite 058

Der BGH festigt den Grundsatz, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung sich nicht auf ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Vereinbarungen zur Beschaffenheit erstrecken kann.

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KURZFASSUNG
1. Der BGH hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, dass sich die Vereinbarung eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Fahrzeugkaufvertrag nicht auf die Vereinbarung konkreter Beschaffenheiten beziehen kann.
2. Das Alter eines Fahrzeuges oder seiner Bauteile können keine Ausnahme rechtfertigen, die Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses auf vereinbarte Beschaffenheiten auszudehnen.
3. Kaufvertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit eines Fahrzeuges lassen sich außerhalb des Kaufvertrages selbst auch aus Angaben in der Werbung oder aus Fahrzeugbeschreibungen auf Internetplattformen ableiten.

Beim Verkauf von Fahrzeugen ist die nähere Beschreibung tägliche Praxis. In der Werbung, mit dem Verkaufsangebot im Internet oder im Kaufvertrag sind detaillierte Angaben zu Leistungsmerkmalen, Fahrzeugausstattung und sonstigen Eigenschaften üblich und erforderlich…

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