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Hinweispflichten der Werkstatt: Grenzwertig?

18.12.2017 06:00 Uhr

Wenn der Kunde angibt, im Hinblick auf den Wert des Fahrzeuges nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur beauftragen zu wollen, besteht eine Hinweispflicht der Werkstatt auf mögliche weitere Schadensursachen.

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Eine aktuell im Volltext veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 14.09.2017 könnte nach dem Leitsatz missverstanden werden. Sie beschäftigt sich mit einem in der Praxis häufiger vorkommenden Fall, dass die Behebung eines festgestellten Defekts nicht den erwarteten Reparaturerfolg bringt und weiterer Reparaturbedarf die Rentabilität für den Kunden in Frage stellt. Wenn der Kunde bereits anfänglich zu erkennen gegeben hat, dass er im Hinblick auf den Wert des Fahrzeuges nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur beauftragen möchte, "müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden" (BGH, Az. VII ZR 307/16). Anders als man meinen könnte, bedeutet dies jedoch nicht die Verpflichtung der Werkstatt zu vorab eingehenden und kostenintensiven Untersuchungen, um den Kunden aufklären zu können. Ausreichend ist alleine der Hinweis auf mögliche weitere…

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