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Google-Schriften auf Websites: Abzocke von Autohäusern

17.10.2022 17:28 Uhr | Lesezeit: 5 min
Google-Schriften auf Websites: Abzocke von Autohäusern
Im Zusammenhang mit Abmahnungen um Google-Schriften auf Websites ist es ratsam, die Sachlage erste einmal einwandfrei rechtlich zu klären und vorerst keine Zahlung zu leisten.
© Foto: M&S Fotodesign/Fotolia

Momentan bekommen mehrere Autohäuser Post von einer Kanzlei. Es geht um eine angebliche Weiterleitung von IP-Adressen an Google, was durch die Nutzung von Google-Schriften auf Websites möglich wird. Bezüglich der Schadenersatzaufforderung gilt: Ruhe bewahren und Sachlage klären!

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Im Rahmen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist verankert, dass IP-Adressen nicht ohne Zustimmung des Besitzers an andere Unternehmen, wie beispielsweise Google, ohne Einverständnis der Kunden weitergegeben werden dürfen. Das Schriftenverzeichnis Google Fonts ist aufgrund seiner einfachen und komfortablen Handhabung stark verbreitet und aufgrund seiner lizenzfreien Nutzung so gut wie auf jeder Website installiert und stark verbreitet.

Wie nun bekannt wurde, besuchte ein gewisser "Wang Yu" offenbar die Website eines Autohauses, wodurch dessen IP-Adresse durch das Vorhandensein der Google-Schriften anscheinend unrechtmäßig an den Internet-Konzern weitergeleitet wurde. Die Kanzlei RAAG aus Meerbusch hatte im Namen des Mandanten nun Schadenersatzansprüche an das entsprechende Autohaus in Höhe von insgesamt 226,10 Euro gestellt. Mit der Begründung, dass die Weitergabe der IP-Adresse laut DSGVO illegal ist– was auch ein Gerichtsurteil im Januar 2022 bestätigt.

Der AUTOHAUS-Redaktion liegt die aktuelle Abmahnbescheinigung vor. Darin wird mit Bezug auf Artikel 17 DSGVO sowie § 823 Abs. 1 i. V. mit 1004 BGB nicht nur vom Autohaus als verantwortlichem Betreiber der Website gefordert, die Schriftart zu löschen und die IP nicht mehr an Google weiterzuleiten, sondern auch die Unterlassung explizit zu bestätigen. Der Verstoß lasse sich durch Screenshots nachweisen. Im Falle einer Zahlung des Schadenersatzanspruches von "Wang Yu" würde der RAAG-Mandant die Sache auf sich beruhen lassen.

Sachlage prüfen (lassen) und vorerst nicht zahlen

Aufgrund dieser doch eher geringen Summe könnten Autohäuser geneigt sein, dieser Zahlungsaufforderung stattzugeben, befürchtet IT-Experte Steven Zielke, zumal tausende solcher Schreiben deutschlandweit in den vergangenen Wochen versandt worden sein sollen. Seine Empfehlung: Ruhe bewahren. "Jedes Autohaus, das eine solche Abmahnung bekommt, sollte diese erst einmal überprüfen und vorerst nicht bezahlen." Zielkes Firma mobilApp (www.mobilapp.io) bietet dafür einen kostenlosen Scan der Website an, um zu klären, ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt. Bei Interesse gerne melden unter info@mobilapp.io.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Kanzlei RAAG bzw. ein Unternehmen in deren Namen eine Abzockaktion angestoßen hat. Dass das Konstrukt diffus und umstritten ist, zeigen diese Google-Rezensionen. Unbestritten ist eine Weitergabe der IP-Adresse ohne Zustimmung über Google Fonts unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist aber auch, daraus überproportional Profit zu schlagen. Sollten Sie als Autohaus einen Abnahmebescheid in dieser Angelegenheit vorliegen haben, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der die Sachlage rechtlich sauber klären kann. Vielleicht lässt sich so auch Einblick in das Geschäftsgebaren von RAAG gewinnen.

Eine Möglichkeit, die Weiterleitung einer IP-Adresse an Google zu verhindern, besteht laut Zielke darin, die Google-Schriften lokal auf der eigenen Website einzubinden. Dazu müssen die verwendeten Fonts auf der eigenen Website hochgeladen werden, dann findet eine Übertragung der Daten an Google nicht mehr statt. Wem dieser Prozess zu kompliziert erscheint, sollte einen IT-Spezialisten hinzuziehen.

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