Online-Handel: Gläserner Händler
Seit diesem Jahr sind Onlineplattform-Betreiber verpflichtet, Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die eine bestimmte Anzahl von Verkäufen und Umsätzen überschreiten.
Politisch propagierte und von den Unternehmen auch praktizierte Realität ist, dass der Warenhandel im gemeinsamen Binnenmarkt zunehmend und gern auch digital getrieben stattfinden soll. Leider erweisen sich diesbezüglich steuerliche Regelungen regelmäßig als "Klotz am Bein" - insbesondere, wenn Lieferungen grenzüberschreitend stattfinden bzw. der Verkauf online angebahnt wird.
Dies beginnt bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen B2B-Lieferungen, welche in der gesonderten Zusammenfassenden Meldung detailliert anzugeben sind und für die entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise geführt werden müssen. Weiter geht es über das besondere "Schmankerl" der sogenannten Fernverkaufsregelung, wonach bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen bei innergemeinschaftlichen B2C-Lieferungen diese Lieferungen der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu unterwerfen sind, wenn der Verkäufer die Waren…
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