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Gebrauchtwagen-Verkauf: Fehlverständnis

04.05.2015 06:00 Uhr

Ein Urteil des BGH: Wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn behauptete Beschaffenheit "Neue TÜV-Plakette" nicht zutrifft.

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Wir haben doch extra einen neuen TÜV machen lassen!" Mit dieser Aussage sind die anwaltlichen Berater der Kfz-Händler regelmäßig befasst. Ausgangspunkt ist der Verkauf eines Gebrauchtwagens mit der Beschaffenheit "TÜV neu" oder einer ähnlichen Aussage, bei dem es sich kurz darauf herausstellt, dass das Fahrzeug dennoch mangelhaft ist und der Käufer vom Vertrag zurücktreten will. Es herrscht nach wie vor die verbreitete Fehlvorstellung, mit erfolgreichem Bestehen der Hauptuntersuchung könne sich der Händler gegenüber dem Käufer freizeichnen. Mit Urteil vom 15.04.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 80/14) ist dem der Bundesgerichtshof entgegengetreten.

Der Fall

Im August 2012 erwarb die Käuferin von einem gewerblichen Autohändler einen 13 Jahre alten gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von 144.000 km. Der Kaufpreis betrug 5.000 Euro. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs war die Hauptuntersuchung…

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