FAQ: Urlaub in Zeiten von Corona
Ferienzeit ist Urlaubszeit. Doch was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angesichts der COVID-19-Pandemie beachten? Im Folgenden gibt Ihnen Rechtsanwalt Maximilian Appelt, RAW-Partner, einen Überblick.
Sie finden hier Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema "Corona und Urlaubsrückkehrer". Hier können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer informieren. Auf AUTOHAUS next gibt es dieses FAQ als Pdf-Datei zum Download.
1. Was ist ein Risikogebiet
Corona-Risikogebiete sind Staaten oder Regionen, für welche zum Zeitpunkt der Reise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht.
Die Einstufung als Risikogebiet treffen grundsätzlich das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam. Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) sind die als Risikogebiet eingestuften Regionen gelistet uns werden ständig aktualisiert. (Liste mit den ausgewiesenen Risikogebieten).
2. Testpflicht
Seit 8. August 2020 gilt die vom Bundesministerium der Gesundheit erlassene Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Rückkehrer aus Risikogebieten - wie bisher auch - in häusliche Quarantäne begeben. Das Testergebnis liegt laut Bundesgesundheitsministerium in der Regel nach 24 bis 48 Stunden vor. Ist es negativ, darf sich der Rückkehrer wieder unbeschränkt bewegen. Bei einem positiven Testergebnis wird selbstverständlich eine Quarantäne angeordnet.
Von der Test- und/Absonderungspflicht gibt es jedoch in allen Landesverordnungen Ausnahmen, unter anderem bei Vorlage eines negativen Tests auf das neuartige Virus SARS-CoV-2. Der Test muss in einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.
Die konkreten Erfordernisse an das ärztliche Zeugnis können je nach Bundesland im Detail unterschiedlich ausfallen. Sofern ein entsprechendes Testergebnis vorgelegt werden kann, entfällt die Absonderungspflicht.
3. Darf der Arbeitgeber nach dem Reiseziel fragen?
Ein genereller Auskunftsanspruch über den Urlaubsort besteht nicht. Allerdings ist der Arbeitnehmer nach überwiegender Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wenn er Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber andernfalls den bestehenden Fürsorgepflichten, auch gegenüber anderen Mitarbeitern, nicht nachkommen könnte.
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