Steuervergünstigungen: Entgeltoptimierung - eine Bestandsaufnahme
Ende 2019 hat der Bundesfinanzhof in mehreren Parallelverfahren seine Rechtsprechung geändert und der Finanzverwaltung widersprochen. Dies hat in der Praxis für Verwirrung gesorgt. Eine Übersicht.
Das Steuergesetz sieht an verschiedenen Stellen die Möglichkeit vor, den Arbeitnehmern Steuervergünstigungen zukommen zu lassen. Große Bedeutung kommt der Auslegung des Begriffs "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu. Ende des Jahres 2019 hat der Bundesfinanzhof in mehreren Parallelverfahren seine Rechtsprechung bezüglich der Auslegung des Begriffs geändert und der Finanzverwaltung widersprochen. Dies hat in der Praxis für Verwirrung gesorgt. Daher wollen wir nachfolgend etwas Licht ins Dunkel bringen.
Nettolohnoptimierung
Ziel einer Nettolohnoptimierung ist es, eine geringere Steuer- und Abgabenlast und somit einen höheren Nettolohn zu erreichen. Dabei knüpft das Gesetz bei einer Reihe von Vergütungstatbeständen an den Punkt an, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind. Beispiele aus dem Gesetz sind z. B.
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