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Unterlassungsklagengesetz: Eldorado für Abmahnvereine?

25.04.2016 06:00 Uhr
Urteil Geld Finanzen Recht Gesetz Scheine
© Foto: Erwin Wodicka / panthermedia

Mit der Novellierung des UKlaG sind Abmahnverbände berechtigt, Datenschutzverstöße anzugreifen - z. B. falsch formulierte Datenschutzerklärungen oder Datenschutzeinwilligungen.

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Am 17.02.2016 beschloss der Bundestag die Novellierung des "Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts". Inhalt dieses Gesetzes ist unter anderem auch die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Das UKlaG wiederum ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/27/EG "über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen". Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, bei Verletzung der Richtlinienbestimmungen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher Unterlassungsklagen durch so genannte qualifizierte Einrichtungen zuzulassen. Die Richtlinie wurde im Jahr 2002 durch das UKlaG in deutsches Recht umgesetzt und fand unter anderem mit § 8 Abs. 3 UWG (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) Eingang in das deutsche Wettbewerbsrecht. Bis dato war Datenschutz kein Gegenstand des…

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