Unfallschadenregulierung: Eine Frage der Abgrenzung
Das OLG Stuttgart hat zur Regulierungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung trotz verschwiegenem Vorschaden und zum Vorteilsausgleich bei Mitreparatur eines Vorschadens geurteilt.
KURZFASSUNG
1. Bei gleichzeitigem Vorliegen von aktuellem Unfallschaden und Altschaden/Vorschaden gilt: Um einen aktuellen Unfallschaden geltend zu machen, hat ein Geschädigter darzulegen, dass und in welchem Umfang er einen Vermögensschaden erlitten hat. Aktueller Schaden und Vorschaden müssen lediglich abgrenzbar sein. Es gibt im Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Geschädigter einen tatsächlich berechtigten (Teil-)Anspruch verliert, wenn er gegenüber der Haftpflichtversicherung sogar bewusst wahrheitswidrig einen weitergehenden Anspruch - vorliegend einen nicht kausalen Vorschaden - behauptet.
2. Bei gleichzeitiger Reparatur eines aktuellen Unfallschadens und eines Altschadens/Vorschadens werden Aufwendungen erspart, die bei getrennter Reparaturbeauftragung zusätzlich angefallen wären. Diese ersparten Aufwendungen sind bei gleichzeitiger Reparatur nach ...
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