Steuerrecht: Ein Beitrag zur Elektrowende?
Seit 1. Januar 2019 gibt es Neuerungen zur steuerlichen Förderung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.
Wir hoffen, dass Sie gut ins neue Jahr gerutscht sind, und wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2019. Wie üblich, bringt ein neues Jahr auch steuerliche Neuerungen mit sich. Die Bundesregierung schreibt sich weiterhin auf die Fahnen, die Elektromobilität zu fördern. Daher wurden zum 1. Januar 2019 Neuerungen zur steuerlichen Förderung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen eingeführt.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Wert des Vorteils kann durch zwei verschiedene Methoden ermittelt werden: entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch.
1 %-Regelung
Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderausstattungen) anzusetzen:
- privater Nutzungswert mit 1 %;
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