Gebrauchtwagen: Die Form wahren
Fehler, die Kunden bzw. deren Rechtsanwälten im Rahmen des erklärten Rücktritts unterlaufen, können diesen unwirksam machen.
Da ein Rücktritt vom Kaufvertrag (die frühere sogenannte Wandlung) für den Händler unangenehm und kostenträchtig werden kann, lohnt es sich, einen durchaus häufig erfolgversprechenden Blick auf die Frage der erforderlichen Einhaltung gewisser Formalien zu werfen, welche sich noch nicht überall herumgesprochen haben.
Hat im Falle eines Mangels am verkauften Fahrzeug die vom Kunden verlangte Nacherfüllung (§ 439 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) - typischerweise Nachbesserung - nicht geklappt bzw. ist diese nicht möglich oder unzumutbar, so kann der Kunde auf sekundärer Ebene der Sachmängelhaftung (früher sogenannte Gewährleistung) regelmäßig vom Vertrag zurücktreten, § 437 BGB. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, dass der Kunde den Händler im Rahmen des "Nacherfüllungsvorspiels" vergeblich ordnungsgemäß und regelmäßig unter Setzung einer Nachfrist zur Nacherfüllung aufgefordert…
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