Fehlen bei einer Rückfahrkamera die Orientierungslinien, so kann dies einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Az.: 28 U 60/14).
Der Käufer bestellte beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz CLS 350 CDI mit Rückfahrkamera, aktivem Park-Assistent inklusive "Parktronic" und "Command APS" zum Preis von rund 77.500 Euro. Die genannte Sonderausstattung belief sich auf etwa 3.700 Euro. In einer Verkaufsbroschüre ist ausgeführt, dass sich die Kamera beim Einlegen des Rückwärtsganges automatisch einschalte und den Fahrer beim Einparken unterstütze. Orientierungslinien würden sowohl den Lenkwinkel als auch den Abstand anzeigen.
Nach der Fahrzeugübergabe beanstandete der Käufer, dass keine Hilfslinien im Display dargestellt werden. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik gar keine Anzeige von Orientierungslinien ermögliche. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das OLG gab der Klage statt. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf. Die Funktionsbeeinträchtigung sei nicht als geringfügig anzusehen. Aufgrund des Prospekts habe der Kläger ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich Hilfslinien erwarten können. Dass dieser Aspekt für den Käufer bedeutsam war, zeige allein der Umstand, dass er die kostenträchtige Sonderausstattung gewählt habe. "Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Käufer auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen ist", wie die Richter in der Urteilsbegründung hervorheben. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei, und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit den gewählten Extras besonders erleichtert werde.
Das Autohaus musste den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung zurückzahlen, der Kläger das Auto zurückgeben. (sp-x)