Maßnahmenpaket der Bundesregierung: Corona trifft Insolvenzrecht
Um in der Corona-Krise Handlungsspielraum für Sanierungskonzepte zu geben, werden teilweise Vorschriften des Insolvenzrechts ausgesetzt. Das soll Planungssicherheit sowie die Möglichkeit schaffen, mit staatlichen Unterstützungsmitteln wieder auf die Beine zu kommen.
Im Rahmen eines von der Bundesregierung am 23.03.2020 weiter beschlossenen Maßnahmenpaketes sollen die Folgen krisenbedingter Schieflagen von Unternehmen mit abgefedert werden. Nach vereinfachter Kurzarbeit und finanziellen Überbrückungshilfen treten nunmehr zeitlich beschränkte Regelungen zum Schutz vor zahlungsrückstandsbedingten Kündigungen auch bei Gewerbeimmobilien und die Aussetzung bestimmter Vorgaben des Insolvenzrechts in Kraft. Ermöglicht und erleichtert werden soll so die Fortführung von Unternehmen, die in Folge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Es handelt sich auch hier um zunächst allgemeingültige Sofortmaßnahmen, wobei aber die spätere Überprüfung der im Einzelfall zu erfüllenden Voraussetzungen vorbehalten bleibt.
Situation
Verfügte Betriebsschließungen im Autohandel, reduziertes Reparaturaufkommen im Werkstattbereich, krankheitsbedingte Ausfälle…
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