Zum 1. Januar 2021 wird der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer wieder von 16 auf 19 Prozent steigen. Steuerberater Stan Guthmann von RAW Partner mbB macht in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen Hinweis des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK) aufmerksam. Demnach warnt der Verband vor einem potentiellen Steuerrisiko bei der Lieferung von Fahrzeugen, bei denen der Händler auch die Zulassung vornimmt. Im Detail betrifft der Hinweis Fahrzeuglieferungen, bei denen 2020 eine Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden erfolgt, das Fahrzeug jedoch anschließend noch vom Händler verwahrt wird, bis er die Zulassung für den Kunden vorgenommen hat.
Grundsätzlich gilt, dass für die Bestimmung des Lieferdatums und damit auch des Umsatz-steuersatzes das Auslieferungsdatum an den Kunden entscheidend ist. Somit ist eine Übergabe des Fahrzeugs noch im alten Jahr zum niedrigeren Steuersatz von 16 Prozent mit anschließender Verwahrung des Fahrzeugs beim Händler bis zur Zulassung im neuen Jahr prinzipiell möglich. Hier ist zu empfehlen, dass in der Übergabe- bzw. Empfangsbestätigung der Übergabetag explizit genannt wird und dass klar daraus hervorgeht, dass das Eigentum übergehen soll. Weiterhin empfiehlt sich folgende Klarstellung bezüglich des Eigentumsvorbehalts: "Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers."
Darüber hinaus sollte mit dem Kunden besprochen und gegebenenfalls mit der Versicherung abgeklärt werden, wie der Versicherungsschutz für das Fahrzeug an den Kunden geregelt ist. Denn mit Fahrzeugübergabe an den Kunden trägt grundsätzlich der Kunden das Risiko von Wertminderungen des Fahrzeugs (z.B. auf Grund von Schäden). Der ZDK empfiehlt hierzu eine Verwahrungsvereinbarung, falls das Fahrzeug bis zur Zulassung durch das Autohaus auf dem Autohaus-Gelände verbleibt.
Gemäß der aktuellen Händlerinformation besteht jedoch das Risiko, dass in der oben genannten Konstellation dann doch Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent anfällt, wenn im Kaufvertrag die Lieferung eines zugelassenen Fahrzeugs vereinbart ist. In diesen Fällen rät der Verband dazu, diesen Leistungsbestandteil einvernehmlich mit dem Kunden noch dieses Jahr aus dem Kaufvertrag herauszunehmen und ein gegebenenfalls anteiliges Entgelt für die Zulassung des Kundenfahrzeugs an den Kunden zurückzuzahlen. Denn der ZDK hegt die Befürchtung, dass andernfalls erst im neuen Jahr eine Lieferung des vertraglich vereinbarten "zugelassenen Fahrzeugs" möglich ist – was wiederum den Steuersatz von 19 Prozent zur Folge hat.
Ergänzend bietet sich – bei Unterschrift durch das Autohaus gegebenenfalls auch alternativ zur gesonderten Kaufvertragsanpassung – an, die Empfangsbestätigung um folgenden Passus zu ergänzen: "Der Käufer übernimmt die Zulassung und erhält insoweit eine Gutschrift." Der Zusatz soll für den Käufer klarstellen, dass er die Kaufvertragsposition "Zulassung" dann nicht zu bezahlen hat. (AH)
Bei Fragen zur Thematik steht Steuerberater Stan Guthmann (muc@raw-partner.de) zur Verfügung. Er ist selbst auch Mitglied des Steuerausschusses des ZDK.
Weitere Informationen bietet Ihnen die Wissensplattform AUTOHAUS next – mit praktischen Arbeitshilfen wie der Aufzeichnung des Webinars "Umsatzsteuer 2021" von Stan Guthmann und einem Mustertext zum Verwahrungsvertrag!
Hans im Glück
M.S
Aschmu