KURZFASSUNG:
1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein betriebseigenes Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen gewerblichen Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einschließlich des marktüblichen Gewinnanteils.
2. Allerdings muss sich der geschädigte Reparaturbetrieb unter Umständen nach dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auf eine Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen.
3. Solche Umstände liegen vor, wenn die eigene Werkstatt nicht ausgelastet und es dem Geschädigten zumutbar ist, ungenutzte Werkstattkapazitäten für die notwendige Eigenreparatur zu nutzen.
4. Im Rahmen der Erklärungslast des § 138 ZPO ist es einer Kfz-Werkstatt zumutbar, zur eigenen Werkstattauslastung und zu sonstigen relevanten Umständen zur Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs konkreten Sachvortrag zu erbringen. Ohne…
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