Ein sowohl für Handelsvertreter als auch für Vertragshändler wichtiges Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 6. November 2014 gefällt (Az.: 9 U 58/14). Darauf weist die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte ein Handelsvertreter von seinem Prinzipal, dass dieser es unterließ, in einem bestimmten Vertragsgebiet seine eigenen Produkte selbst zu vertreiben. Begründung: Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Provisions- und Vertriebsvereinbarung ergebe sich ein Alleinvertriebsrecht des klagenden Handelsvertreters.
Dies verneinte das OLG Karlsruhe. Creutzig: "Denn wenn einem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet 'exklusiv' zugewiesen wird, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksvertreter, wie er in § 87 Abs.2 HGB geregelt ist. Darin heißt es, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung während des Vertragsverhältnisses geschlossen worden sind. Mit anderen Worten: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb."
Auch gebe es kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse eines Handelsvertreters, das ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Prinzipals nahelegen würde. Denn aus der Sicht eines Handelsvertreters sei es entscheidend, dass er für sämtliche Verkaufsfälle in seinem Vertragsgebiet die im Vertrag vorgesehene Provision bekommen sollte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung lässt das OLG die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zu. Dieses müsse aber "eindeutig vertraglich" geregelt sein, so die Anwältin weiter.
"In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die wirtschaftliche Interessenlage bei einem Vertragshändler wesentlich anders ist als bei einem Handelsvertreter. Denn bei einem Vertragshändler gibt es normalerweise keine dem § 87 Abs.2 HGB entsprechende vertragliche Regelung. Er genießt also nicht den Schutz gegen den Aufbau eines Parallelvertriebs durch den Hersteller/Importeur. Beim Vertragshändler ist also viel eher ein Alleinvertriebsrecht anzunehmen", erklärte Creutzig. Sie empfiehlt eine besonders sorgfältige Formulierung bei der Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts oder Wettbewerbsverbots des Prinzipals bzw. Unternehmers. (AH)