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Neues BGH-Urteil: Verwertung eines Unfallwagens durch Autohändler

20.08.2019 12:00 Uhr
Bundesgerichtshof
BGH: Bei der Restwertermittlung spielt auch die Fachkunde des Geschädigten eine Rolle.
© Foto: Uli Deck/dpa

Der BGH ist der Auffassung, dass einem Autohaus, das Gebrauchtwagen an- und verkauft, die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet ohne Weiteres zumutbar ist.

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Wenn anlässlich eines Verkehrsunfalls der Geschädigte mit dem Schädiger seinen Schaden abrechnet, stellt sich häufig die Frage der Berechnung des Restwertes des Fahrzeugs: Auf welchen Wertmarkt ist abzustellen? Auf den allgemeinen regionalen Markt oder auf den im Internet? Diese Frage hat der Bundesgerichthof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Juni 2019 (Az. VI ZR 358/18) konkretisiert.

Karlsruhe habe neue Maßstäbe gesetzt, so Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig in einer Bewertung des Urteils. "Der BGH unterscheidet danach, ob es sich bei dem Geschädigten um einen – wörtlich – 'Otto Normalverbraucher' handelt oder um ein Unternehmen, das sich zumindest auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst." Im ersteren Falle könne der Geschädigte den Restwert – wie bisher auch – anhand eines Gutachtens eines Sachverständigen ermitteln, das den Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Handelt es sich bei dem Geschädigten aber um einen Kfz-Unternehmer, könne er vom Schädiger auf den in der Regel höheren Restwertmarkt im Internet verwiesen werden.

In dem Streitfall verlangte ein Autohaus aus Aachen von der Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall Ersatz restlichen Sachschadens. Ein Sachverständiger hatte im Auftrag des Betriebs einen Restwert von 9.500 Euro brutto auf Grundlage regionaler Angebote ermittelt. Die Versicherung legte ein Internet-Restwertangebot eines Unternehmens aus der Lausitz über 17.030 Euro brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Daraufhin klagte das Autohaus, das den Unfallwagen bereits zum Gutachtenpreis veräußert hatte, auf Zahlung des Differenzbetrags – ohne Erfolg.

Der BGH bestätigte laut Creutzig seine bisherige Rechtsprechung zu "Otto Normalverbraucher" und erläuterte, warum es im vorliegenden Fall auf den Restwertmarkt im Internet ankam. Normalerweise sei der Geschädigte nicht verpflichtet, die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.

Maßgeblich dafür, auf den regionalen Markt abzustellen, sei weiterhin die Überlegung, dass es dem Geschädigten möglich sein müsse, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Der BGH unterstrich auch, dass der Geschädigte nicht verpflichtet sei, dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln.

Etwas anderes gilt nach dem Urteil, wenn es sich bei dem Geschädigten um einen Kfz-Profi handelt. Denn in diesem Fall sei ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres aufzubürden. Die Begründung des obersten deutschen Gerichts: "Für die auf diesem Gebiet gewerblich tätige Klägerin stellt es keine unzumutbare Mühe dar, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen. Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird." (AH)

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