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Ersatzwagen nach Unfall: Porsche-Fan muss Ford fahren

07.09.2022 10:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Ersatzwagen nach Unfall: Porsche-Fan muss Ford fahren
Ein Ford Mondeo ist kein Porsche 911 - aber auch ein zumutbares Auto.
© Foto: Ford

Geschädigte bei einem Autounfall haben häufig einen Anspruch auf einen Ersatzwagen oder eine Nutzungsentschädigung. Das hat allerdings Grenzen.

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Ein Porsche-Fahrer muss einen Ford als Ersatzwagen nach einem Unfall akzeptieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Klage eines Sportwagen-Fans zurück, der sich den Umstieg bzw. Abstieg von der gegnerischen Versicherung teuer bezahlen lassen wollte. 

Der Porsche 911 des Klägers war bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt worden und musste über 100 Tage in die Werkstatt. Für den Nutzungsausfall verlangte der Mann knapp 5.000 Euro von der Versicherung. Allerdings war er im Besitz weiterer Pkw, darunter eines Ford Mondeo Kombis, den er für die Fahrten im Alltag und zur Arbeit hätte nutzen können. Das jedoch hielt er für nicht zumutbar – der Ford sei lediglich ein sperriges Lasten- und Urlaubsfahrzeug.

Die Richter folgten der Argumentation des Klägers nicht. Sie erkannten keine Unzumutbarkeit, sondern lediglich eine "Beschränkung des Fahrvergnügens". Diese Beschränkung stelle allein eine subjektive immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestehe die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers auf Nichtvermögensschäden auszudehnen – also auf eine Art Schmerzensgeld für die Beeinträchtigung von Befindlichkeiten. (Az.: 11 U 7/21)

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KOMMENTARE


Michael Brabec, Bundesverb. d. Autovermieter

07.09.2022 - 18:38 Uhr

Leider ist das Urteil hier falsch kommentiert. Das Verfahren befasst sich nicht mit der Frage, ob sich ein Porsche-Fahrer mit einem Ersatzwagen einer niedrigeren Kategorie begnügen muss. Es ging hier lediglich um die Frage, ob er überhaupt einen Ersatzwagen hätte anmieten dürfen bzw. Nutzungsausfall verlangen darf, wenn er - und das ist nichts neues - eine eigene Alternative in der Garage stehen hat, die prinzipiell zumutbar ist. Es ist also weiterhin auch im Gerichtsbezirk des OLG Frankfurt/M. so, dass jeder Geschädigte grundsätzlich Mobilitätsersatz verlangen kann, wenn er darauf angewiesen ist, d.h. einen hinlänglichen Fahrbedarf hat, den er nicht selbst in zumutbarer Weise decken kann. Und dann hat er Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug (zur Vermeidung eines Abzugs für ersparte Eigenkosten, in der Praxis meist eine Mietwagenklasse drunter).


C.F.

08.09.2022 - 10:03 Uhr

armer Mensch, ich habe kein Mitgefühl.


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