Ein Porsche-Fahrer muss einen Ford als Ersatzwagen nach einem Unfall akzeptieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Klage eines Sportwagen-Fans zurück, der sich den Umstieg bzw. Abstieg von der gegnerischen Versicherung teuer bezahlen lassen wollte.
Der Porsche 911 des Klägers war bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt worden und musste über 100 Tage in die Werkstatt. Für den Nutzungsausfall verlangte der Mann knapp 5.000 Euro von der Versicherung. Allerdings war er im Besitz weiterer Pkw, darunter eines Ford Mondeo Kombis, den er für die Fahrten im Alltag und zur Arbeit hätte nutzen können. Das jedoch hielt er für nicht zumutbar – der Ford sei lediglich ein sperriges Lasten- und Urlaubsfahrzeug.
Die Richter folgten der Argumentation des Klägers nicht. Sie erkannten keine Unzumutbarkeit, sondern lediglich eine "Beschränkung des Fahrvergnügens". Diese Beschränkung stelle allein eine subjektive immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestehe die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers auf Nichtvermögensschäden auszudehnen – also auf eine Art Schmerzensgeld für die Beeinträchtigung von Befindlichkeiten. (Az.: 11 U 7/21)
C.F.