Privatfahrten mit dem Firmenwagen werden für viele Arbeitnehmer voraussichtlich etwas günstiger. Wenn ein Arbeitnehmer ohnehin einen Teil der Kosten seines Dienstwagens trägt, muss der Fiskus das bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden und damit seine Rechtsmeinung geändert. Bisher konnten Arbeitnehmer ihre privaten Kosten nur zum ganz kleinen Teil absetzen.
In dem Streitfall hat sich damit ein Angestellter gegen sein Finanzamt durchgesetzt. Der Mann teilte sich mit seinem Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den er auch privat nutzte. Der Angestellte bezahlte 5.600 Euro für Kraftstoff im Jahr, die Firma den Rest. Diese 5.600 Euro kann der Mann dem BFH zufolge nun steuerlich geltend machen – die Finanzbehörde hatte das noch anders gesehen.
Bei der Besteuerung privat genutzter Dienstwagen gibt es bekanntlich zwei Methoden: das Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Regel. Letztere bedeutet, dass der Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Auto-Listenpreises plus einen Anteil für die Fahrten zum Arbeitsplatz versteuern muss. In dem Verfahren belief sich der Betrag auf 6.300 Euro im Jahr, die das Finanzamt besteuern wollte. Laut BFH-Urteil kann der Mann jedoch seine 5.600 Euro Spritkosten davon abziehen – versteuern muss er nur noch 700 Euro geldwerten Vorteil. (dpa)