Funktioniert die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig, darf der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Mittwoch entschieden. Ob der Fahrer den Vertrag rückabwickeln kann, hängt demnach von den Kosten der Reparatur ab. Die Richter gaben dem Kunden eines Autohauses recht.
Der Kunde hatte einen Neuwagen mit Einparkhilfe für knapp 30 000 Euro gekauft. Er wandte sich mehrfach erfolglos an das Autohaus mit dem Argument, das akustische Signal der Hilfe arbeite fehlerhaft, das optische funktioniere gar nicht. Schließlich trat er vom Vertrag zurück.
Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart abgewiesen. Zwar seien die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und in falschem Abstand zueinander eingebaut worden, urteilte das OLG. Die Reparatur würde aber nur knapp 2.000 Euro kosten. Das sei zu wenig für einen Rücktritt.
Fünf-Prozent-Erheblichkeitsschwelle
Die Reparaturkosten betrügen immerhin 6,5 Prozent des Kaufpreises, befand dagegen der BGH. Das reiche aus für einen Rücktritt. Die Schwelle dafür liege bei fünf Prozent des Kaufpreises.
Der BGH wies den Fall daher an das OLG zurück. Dieses muss jetzt noch entscheiden, wie hoch die Nutzungsentschädigung ist und wie viel von seinem Kaufpreis der Kunde demnach zurück erhält. Er selber war von etwa 27 .250 Euro Rückerstattung ausgegangen. (dpa)