Autowaschen kann so einfach sein: rauf aufs Band, unter die Riesenbürste und den Föhn - und auf der anderen Seite blitzblank wieder heraus. Dumm nur, wenn das Auto nach der Waschstraße verbeult ist. So geschehen in einer automatischen Waschanlage in Wuppertal. Ein Autofahrer wollte deshalb vom Betreiber Schadenersatz und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der stellte am Donnerstag fest: Betreiber von Waschstraßen haften grundsätzlich nicht für Fehler ihrer Kunden - dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Anlage technisch einwandfrei ist und die Kunden Hinweise zum Verhalten in der Anlage erhalten (Az. VII ZR 251/17).
Vordermann bremste, Band lief weiter
Im vorliegenden Fall hatte ein Wuppertaler den Betreiber einer Waschstraße auf gut 1.200 Euro Schadenersatz verklagt. Sein Auto kam vorne und hinten kaputt heraus, weil der Fahrer vor ihm auf dem Förderband plötzlich auf die Bremse trat und das Fahrzeug herunterrutschte. Das Band lief weiter. Das Auto des Klägers wurde auf den Vordermann geschoben - und von hinten fuhr der nächste auf.
Es war nicht der erste Unfall dieser Art in der Waschstraße. "Pro Quartal ein solcher Unfall - das ist eine typische Gefahr", argumentierte der Anwalt des Klägers vor dem BGH. Der Betreiber müsse die Gefahr beseitigen, zumindest aber klare Hinweise zum Verhalten in der Waschstraße geben.
Anlagenbetreiber nicht in der Pflicht
Das Amtsgericht Wuppertal gab ihm recht, das Landgericht sah hingegen den Anlagenbetreiber nicht in der Pflicht: Die Waschanlage sei auf dem Stand der Technik. Der Unfall sei nur durch den Fehler des Vordermanns ausgelöst worden.
Aus Sicht des Betreiber-Anwalts müsste ohnehin jeder Autofahrer wissen, dass man in der Waschstraße nicht auf die Bremse tritt. "Auf Selbstverständlichkeiten hinweisen, ist völlig überzogen", meinte er vor dem BGH. Schließlich gehe man vom durchschnittlichen Kunden aus.
"Ich muss nicht den Depp als Maßstab nehmen." Der Anwalt des Klägers konterte hingegen angesichts wiederholter Vorfälle in der Waschstraße: "Offensichtlich gibt es jedes Quartal einen Deppen."
Köpfchen auch in automatischen Waschstraßen gefragt
Zumindest ein bisschen Köpfchen ist auch in einer automatischen Waschstraße gefragt, machte der BGH deutlich. Zwar müsse es Vorkehrungen geben, dass Autos beim Waschen nicht beschädigt werden. Ein Betreiber könne aber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. "Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind." Dabei müsse die Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit dem Aufwand für Sicherungsvorkehrungen abgewogen werden.
Technik, die ein Auffahren beim Bremsen eines Autos verhindere, sei in Waschstraßen nicht üblich, betonte der BGH - ebenso wenig eine ununterbrochene Überwachung oder Mitarbeiter, die neben dem Band laufen. Über das richtige Verhalten zu informieren, sei hingegen Pflicht.
Weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die Kunden der Anlage aufgeklärt wurden, hob der BGH das Urteil auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Fehlten diese Hinweise, kann der Kläger auf Schadenersatz hoffen. Im anderen Fall muss er sich an den Autofahrer halten, der gebremst hatte. Den hatte er zunächst nicht verklagt, weil er der Ansicht war, dass der Betreiber zu wenig gegen einen solchen Unfall getan hatte. (dpa)