Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat die Klage eines Besitzers eines Audi Q3 auf Austausch des Pkw oder Beseitigung der mangelhaften Abgaswerte abgewiesen. Wie das Gericht mitteilte, hatte der Autohalter gegen einen Audi-Servicepartner geklagt, bei dem das Fahrzeug jedoch nicht gekauft worden war (Az.: 8 O 129/16). Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwagengarantie der Audi AG. Seiner Ansicht nach stellt das fehlerhafte Emissionsverhalten des Fahrzeugs einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nicht gegen ihn, sondern den Hersteller geltend gemacht werden müssen.
Das Gericht lehnte einen Anspruch aus der Garantievereinbarung ab, weil diese nur die Audi AG, verpflichte. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Garantievereinbarung, in der ausdrücklich der Hersteller genannt sei. Soweit in der Garantie erwähnt sei, dass die Abwicklung von Garantieleistungen bei den Servicepartnern zu erfolgen habe, ergebe sich daraus keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Kunden. (AH)
W.S.
JS
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