Grundsätzlich sind steuerlich zwei Varianten zu unterscheiden:
Variante 1 – Zusätzlichkeit:
Wird ein arbeitgeberfinanziertes Dienstfahrrad / E-Bike (das kein Kfz ist) dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, dann ist diese Überlassung steuerfrei. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, eine Gehaltsumwandlung fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Diese Steuerfreiheit ist anzuwenden für die Überlassung eines Dienstfahrrades ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Zudem besteht in dieser Variante auch Sozialversicherungsfreiheit.
Variante 2 – Gehaltsumwandlung:
Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass ein Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts nicht in Geld, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung eines Dienstfahrrads "ausbezahlt" wird. Dies hat folgende steuerliche Auswirkungen:
- Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
- Beachten Sie aber die besondere Regelung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer dann gilt folgendes für die steuerliche Beurteilung. Für die Möglichkeit der privaten Nutzung muss nur noch ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil versteuert werden.
- Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung beziehungsweise Abschluss eines Leasingvertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnahme. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 27. Dezember 2018 gekauft, dieses aber erst am 2. Januar 2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 27. Dezember 2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der Ein-Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.
Die obigen Regelungen gelten nur für Fahrräder und Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Ein Elektrofahrrad gilt als Fahrrad, wenn keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht greift. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h zulassen, gelten als Kraftfahrzeuge, folglich gelten für diese Elektrofahrräder steuerlich grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für die Überlassung eines betrieblichen PKW.
Zudem ist zu beachten, dass in beiden Varianten (Zusätzlichkeit; Gehaltsumwandlung) die Überlassung des Dienstfahrrads der Umsatzsteuer unterliegt.
Hinweis:
Derzeit ist eine Gesetzesänderung geplant.So soll die zeitliche Befristung der steuerfreien Überlassung vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2030 verlängert werden.