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AUTOHAUS SteuerLuchs: Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

17.07.2019 10:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Bei vielen Arbeitnehmern kommt vermehrt die Frage auf, ob der Arbeitgeber sich an den Kos­ten eines Elektrofahrrads beteiligt oder wie man eine Überlassung steuerlich optimiert gestal­ten kann.

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Grundsätzlich sind steuerlich zwei Varianten zu unterscheiden:

Variante 1 – Zusätzlichkeit:

Wird ein arbeitgeberfinanziertes Dienstfahrrad / E-Bike (das kein Kfz ist) dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, dann ist diese Überlassung steuerfrei. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschulde­ten Arbeitslohn, eine Gehaltsumwandlung fällt nicht unter die Steuerbefreiung.  Diese Steu­erfreiheit ist anzuwenden für die Überlassung eines Dienstfahrrades ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Zudem besteht in dieser Variante auch Sozialversicherungsfreiheit.

Variante 2 – Gehaltsumwandlung:

Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass ein Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts nicht in Geld, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung eines Dienstfahrrads "ausbezahlt" wird. Dies hat folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Privat­fahrten und Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerunde­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Im­porteurs oder Großhändler im Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließ­lich der Umsatzsteuer festgesetzt.
  • Beachten Sie aber die besondere Regelung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer dann gilt folgendes für die steuerliche Beur­teilung. Für die Möglichkeit der privaten Nutzung muss nur noch ein Prozent der auf volle 100 Euro abge­rundeten halbier­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads ein­schließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vor­teil versteuert werden.
  • Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung beziehungsweise Abschluss eines Leasing­vertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnah­me. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 27. Dezember 2018 gekauft, dieses aber erst am 2. Januar 2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Impor­teurs oder Großhändler anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 27. Dezember 2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der Ein-Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.

Die obigen Regelungen gelten nur für Fahrräder und Elektrofahrräder, wenn diese verkehrs­rechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Ein Elektrofahrrad gilt als Fahrrad, wenn keine Kenn­zeichen- und Versicherungspflicht greift. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindig­keiten über 25 km/h zulassen, gelten als Kraftfahrzeuge, folglich gelten für diese Elektrofahr­räder steuerlich grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für die Überlassung eines betriebli­chen PKW.

Zudem ist zu beachten, dass in beiden Varianten (Zusätzlichkeit; Gehaltsumwandlung) die Überlassung des Dienstfahrrads der Umsatzsteuer unterliegt.

Hinweis:

Derzeit ist eine Gesetzesänderung geplant.So soll die zeitliche Befristung der steuerfreien Überlassung vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2030 verlängert werden.

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