Mitte Februar hat sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und (Elektro-)Fahrrädern geäußert. Die Finanzverwaltung stellt zuerst fest, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungenfür Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind. Die Absenkung des Ansatzes bei der Ein-Prozent-Regelung auf 0,5 oder 0,25 Prozent gelten damit nicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, soweit die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden soll.
Weiterhin wird klargestellt, dass unter den Fahrzeugbegriff alle Kraftfahrzeuge, aber auch Elektrofahrräder fallen, soweit für sie eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht gilt.
Bei der Besteuerung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal ist die im Ertragsteuerrecht vorhandene Steuerbefreiung nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen. Soweit der Wert des anzusetzenden Fahrrads aber nicht mehr als 500 EUR beträgt, kann auf die Besteuerung verzichtet werden. Es wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der (Elektro-)Fahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeugen vorgenommen wird.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, dass die steuerlichen Förderungen für die Elektromobilität, die das Ertragsteuerrecht vorsieht, für die Umsatzsteuer nicht umgesetzt werden. Deutsches Steuerrecht wäre ja zu einfach, wenn die verschiedenen Steuerarten aufeinander abgestimmt wären.