Folgender Grundsatz gilt für volljährige Kinder: So lange sich ein Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Problematisch wird es immer dann, wenn das volljährige Kind nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes eine „weitere“ Ausbildung aufnimmt. Hier stellt sich immer die Frage, ob kindergeldrechtlich eine einheitliche Erstausbildung vorliegt.
Eine kindergeldrechtlich einheitliche Erstausbildung liegt bei mehreren Ausbildungsabschnitten immer dann vor, wenn diese zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichem Zusammenhang durchgeführt werden müssen. Diese kindergeldrechtliche Ausbildungseinheit ist grundsätzlich nicht vorhanden, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, oder wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und der zweite Ausbildungsabschnitt gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund tritt.
Interessant war der Fall vor dem FG Düsseldorf insbesondere deshalb, weil das Kind nach der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden angestellt wurde und daneben den Lehrgang zum Verwaltungsfachwirt machte. Nach Auffassung der Finanzrichter sprechen die Umstände nach der Gesamtwürdigung, trotz Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, kindergeldrechtlich für eine einheitliche Ausbildung. Daher besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis:
Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren auf jeden Fall gezahlt, wenn,
- das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert
- das Kind einer geringfügigen Beschäftigung (sog. 450-Euro-Minijob) nachgeht
- das Kind neben einer Zweitausbildung eine Tätigkeit mit einer Beschränkung auf 20 Arbeitsstunden pro Woche ausübt. Wie viel das Kind verdient, spielt keine Rolle
In dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde zwar entschieden, dass Kindergeld auch zu zahlen ist, obwohl das Kind während der mehraktigen Ausbildung eine Tätigkeit von 39 Wochenstunden aufgenommen hat, gegen diese Entscheidung läuft aber ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, daher ist Vorsicht geboten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.