50 Euro Netto-Grenze anstatt bisher 35 Euro Netto-Grenze
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 50 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze vorliegt.
Beispiel:
Das Geschenk kostet brutto 55,00 Euro, somit netto 46,22 Euro (8,78 Euro Vorsteuer).
- Unternehmer mit Vorsteuerabzug => Freigrenze von 50 Euro wird eingehalten, da Nettowert entscheidend ist
- Unternehmer ohne Vorsteuerabzug => Freigrenze von 50 Euro wird überschritten, da Bruttowert entscheidend ist
Da es sich bei den 50 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 der Betriebskostenabzug vollständig. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Geschenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Geschäftspartner darf die Freigrenze insgesamt nicht überschritten werden.
Aufzeichnungspflicht
Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeichnungspflicht. Selbst wenn ein Geschenk betrieblich veranlasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Betriebskostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. So müssen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die besondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.