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AUTOHAUS SteuerLuchs: Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen - ein Update

28.06.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen - ein Update
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten bis Ende August verlängert.

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Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten wird bis zum 31. August 2023 verlängert. Bisher galt, dass die Einreichung bis zum 30. Juni 2023 erfolgen muss. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31. August 2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.Dezember 2023 beantragt werden können. Die Verlängerung wird mit dem erhöhten Antragsaufkommen begründet.

Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) sind bis zum 31. August 2023 abzugeben. Werden diese nicht eingereicht, sind die "Coronahilfen" in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnungen sind notwendig, da die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt wurden, damit die Antragsberechtigten Unternehmen frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen konnten.

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages, dadurch kann sich je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben.

Dabei ist die Schlussabrechnung zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal einzureichen.

Werden in der Schlussabrechnung falsche Angaben gemacht, ist zu berücksichtigen, dass bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Antragstellenden (Antragsberechtigten Unternehmen) mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Hinweis:

Im Einzelfall kann eine "Nachfrist" bis zum 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils.

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