-- Anzeige --

AUTOHAUS SteuerLuchs: Rund um die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

27.04.2016 09:52 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Fahrten zur Vermietwohnung, um die Abnahme durchzufüh­ren oder die Mietinteressenten kennen zu lernen: Hier stellt sich die Frage, wie diese Fahrten steuerlich zu beurteilen sind.

-- Anzeige --

Viele Vermieter kennen das Szenario, im Briefkasten liegt die Kündigung des Mieters. Jetzt stehen wieder die Fahrten zu der Wohnung an, um die Abnahme der Wohnung durchzufüh­ren oder die Mietinteressenten kennen zu lernen. Hier stellt sich die Frage, wie diese Fahrten steuerlich zu beurteilen sind.

Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall vor kurzem zur Entscheidung vor: Auf Grund von regelmäßigen Verwaltungstätigkeiten (Streuen, Fegen, Pflanzen, etc.), Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten hat ein Steuerpflichtiger über 300 Fahrten zu seinen zwei Vermietungs­objekten getätigt. Der Steuerpflichtige machte die tatsächlichen Kosten, die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ergaben, in seiner Steuererklärung geltend. Das Fi­nanzamt hingegen setzte für die Fahrten nur die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer an. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof folgten dem Fi­nanzamt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige auf Grund der Häufigkeit der Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten dort eine regelmäßige Tätig­keits­stätte begründete. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes zwar zum alten Reisekostenrecht erging. Aber auch nach dem neuen Reisekostenrecht wäre da­von auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger bei einem derart gelagerten Fall, mit ei­ner Fülle von Fahrten zu dem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte nach der über­wiegend häufigen Tätigkeit begründen könnte. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Ab­zugsbeschränkung der Entfernungspauschale auch im Rahmen von Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung gelten kann.

Hinweis:

Beachten Sie aber, dass in den "normal" gelagerten Fällen, also bei gelegentlichen Fahrten zum Vermietungsobjekt, wie. z.B. zu einem Mieterwechsel, zum Abmessen von Zählerstän­den, etc. es zu keiner Begründung einer Tätigkeitsstätte an dem Vermietungsobjekt kommt. In diesen Fällen können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 Euro je ge­fahrenem Kilometer geltend gemacht werden.

Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof vor kurzem zu der Frage Stellung genommen, ob die Kosten für eine Risikolebensversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach­tung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. In dem zu entscheidenden Fall verlangte das finanzierende Bankinstitut vom Darlehensnehmer, dass als Voraussetzung für die Ver­gabe eines Darlehens eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Eine Risikole­bensversicherung ist eine Versicherung, die im Gegensatz zu einer Kapitallebensversiche­rung nur dann einen Geldbetrag ausbezahlt, wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungslaufzeit verstirbt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Beiträge für Risi­kole­bensversicherungen, die der Absicherung eines Darlehens zur Finanzierung eines V.u.V.-Objektes dienen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus V.u.V. angesetzt werden können. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn das Finanzinstitut den Abschluss einer Ri­sikolebensversicherung verlangt. Begründet wird die Entscheidung unter anderem damit, dass die Kosten durch den Zusammenhang zur privaten Lebensführung von dieser überla­gert werden.

Hinweis:

Kosten für eine Risikolebensversicherung können aber in den gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Steuern

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


Walter

29.04.2016 - 06:45 Uhr

Laut http://risikoversicherungen-vergleichen.de/ können die Kosten der Risikolebensversicherung nur bedingt abgesetzt werden. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Auto News für die Automobilbranche: AUTOHAUS ist eine unabhängige Abo-Fachzeitschrift für die Automobilbranche und ein tagesaktuelles B2B-Online-Portal. AUTOHAUS bietet Auto News, Wirtschaftsnachrichten, Kommentare, Bilder und Videos zu Automodellen, Automarken und Autoherstellern, Automobilhandel und Werkstätten sowie Branchendienstleistern für die gesamte Automobilbranche. Neben den Auto News gibt es auch Interviews, Hintergrundberichte, Marktdaten und Zulassungszahlen, Analysen, Management-Informationen sowie Beiträge aus den Themenbereichen Steuern, Finanzen und Recht. AUTOHAUS bietet Auto News für die Automobilbranche.