Viele Vermieter kennen das Szenario, im Briefkasten liegt die Kündigung des Mieters. Jetzt stehen wieder die Fahrten zu der Wohnung an, um die Abnahme der Wohnung durchzuführen oder die Mietinteressenten kennen zu lernen. Hier stellt sich die Frage, wie diese Fahrten steuerlich zu beurteilen sind.
Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall vor kurzem zur Entscheidung vor: Auf Grund von regelmäßigen Verwaltungstätigkeiten (Streuen, Fegen, Pflanzen, etc.), Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten hat ein Steuerpflichtiger über 300 Fahrten zu seinen zwei Vermietungsobjekten getätigt. Der Steuerpflichtige machte die tatsächlichen Kosten, die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ergaben, in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt hingegen setzte für die Fahrten nur die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer an. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof folgten dem Finanzamt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige auf Grund der Häufigkeit der Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründete. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes zwar zum alten Reisekostenrecht erging. Aber auch nach dem neuen Reisekostenrecht wäre davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger bei einem derart gelagerten Fall, mit einer Fülle von Fahrten zu dem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte nach der überwiegend häufigen Tätigkeit begründen könnte. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale auch im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten kann.
Hinweis:
Beachten Sie aber, dass in den "normal" gelagerten Fällen, also bei gelegentlichen Fahrten zum Vermietungsobjekt, wie. z.B. zu einem Mieterwechsel, zum Abmessen von Zählerständen, etc. es zu keiner Begründung einer Tätigkeitsstätte an dem Vermietungsobjekt kommt. In diesen Fällen können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof vor kurzem zu der Frage Stellung genommen, ob die Kosten für eine Risikolebensversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. In dem zu entscheidenden Fall verlangte das finanzierende Bankinstitut vom Darlehensnehmer, dass als Voraussetzung für die Vergabe eines Darlehens eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Eine Risikolebensversicherung ist eine Versicherung, die im Gegensatz zu einer Kapitallebensversicherung nur dann einen Geldbetrag ausbezahlt, wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungslaufzeit verstirbt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Beiträge für Risikolebensversicherungen, die der Absicherung eines Darlehens zur Finanzierung eines V.u.V.-Objektes dienen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus V.u.V. angesetzt werden können. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn das Finanzinstitut den Abschluss einer Risikolebensversicherung verlangt. Begründet wird die Entscheidung unter anderem damit, dass die Kosten durch den Zusammenhang zur privaten Lebensführung von dieser überlagert werden.
Hinweis:
Kosten für eine Risikolebensversicherung können aber in den gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Walter