Eine der am weitest reichenden Steuerreformen wird nun wirklich angepackt. So hat der Bundesrat am 4. November 2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grundsteuer vorgelegt, mit dem sich nun die Bundesregierung befasst. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für das Jahr 2017 geplant. Und diese Steuerreform betrifft nun wirklich alle Bürger, sowohl Grundstücks- und Wohnungseigentümer, als auch Mieter, da diese die Grundsteuer über die Nebenkosten trifft. Und für die Kommunen ist die Grundsteuer mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13 Milliarden Euro eine wichtige Einnahmequelle.
Ausgangslage
Bisher baut die Grundsteuer auf den Einheitswerten auf. Diese Einheitswerte beruhen in den alten Bundesländern aber auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung sind beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren anhängig. Selbst der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Jahr 2008 verfassungswidrig sind.
Die Finanzminister der Länder befürchten nun, dass diese wichtige Einnahmequelle ganz wegfallen könnte. Daher wird nun die Reform der Grundsteuer und die damit zusammenhängende Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken vorangetrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erstmals auf den 01.01.2022 nach den neuen Regeln bewertet werden. Zudem ist vorgesehen, dass die Bewertung regelmäßig (alle 6 Jahre) wiederholt werden soll.
Wie soll die neue Bewertung aussehen?
Laut der Gesetzesvorlage ist es geplant, dass für die Bewertung von Grund und Boden der für jede Gemeinde durch den Gutachterausschuss festzulegende Bodenrichtwert herangezogen wird. Aus Fläche mal Bodenrichtwert errechnet sich so der Kostenwert für den Grund und Boden.
Bei bebauten Grundstücken ist zusätzlich der Gebäudewert zu berechnen. Dafür sind die Brutto-Grundfläche und die sogenannten Pauschalherstellungskosten entscheidend. Die Pauschalherstellungskosten staffeln sich dabei je nach Gebäudetyp und Baujahrgruppe. Als letzter Schritt wird dann eine Alterswertminderung abgezogen. Danach erhält man den Kostenwert, bestehend aus Bodenwert und Gebäudewert.
3-stufiges Verfahren
Wie oben erläutert, wird auf der ersten Stufe der Wert des Grundstücks ermittelt und festgestellt. Auf der zweiten Stufe wird dieser Wert mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser so ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Gemeinde, die mit ihrem jeweiligen Hebesatz die Grundsteuer festsetzt.
Hinweis:
Bisher heißt es in der Gesetzesvorlage, dass konzeptionell eine bundesweite gesamtaufkommensneutrale Reform angestrebt wird. Ob sich dieser hehre Grundsatz angesichts der Finanzierungsengpässe der Kommunen bewahrheitet, oder ob der Staat zu weiteren Erhöhungen der Mieten in den Ballungszentren (trotz Mietpreisbremse) beiträgt, bleibt abzuwarten.