Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert. Der Bundesrat muss dem Gesetz aber noch zustimmen.
Keine Bekanntgabe an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (11. Juni) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (15. Juni). Der Bescheid gilt erst am Montag (17. Juni) als bekanntgegeben.
Anwendung ab dem Jahr 2025
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.