Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeige zugestimmt:
- Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, sind von der Kfz-Steuer befreit.
- Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2030.
- Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoffausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.
- Für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer gilt ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
- Zukünftig sollen bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen - wie zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen nicht mehr unter die CO2- und hubraumbezogenen Tarife wie für Pkw fallen, sondern unter die Tarife für Nutzfahrzeuge.
Anspruch auf Einbau von privaten E-Ladesäulen im WEG-Recht
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wurde ebenfalls verabschiedet. Es sieht einige Änderungen im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vor:
- Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule (auf eigene Kosten) zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter.
- Wenn das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten erwartungsgemäß noch im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet wird, gelten die neuen Vorschriften, ab dem 1. Dezember 2020.
Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2020
Folgende Änderungen fordert die Länderkammer unter anderem von der Bundesregierung:
- Steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice im Zuge der Corona-Krise, da nach derzeitigem Recht das Arbeiten im Homeoffice steuerlich kaum berücksichtigt wird.
- Erhöhung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Abschaffung der Poolabschreibung.
- Beschleunigte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter.
- Senkung der Stromsteuer
Hinweis:
Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, ob die Bundesregierung die Anmerkungen des Bundesrates zum Jahressteuergesetzes 2020 noch in das Gesetz aufnimmt.