Die Zahl der Studenten in Deutschland steigt seit Jahren an. Doch auch die Belastungen, die Studierenden für Miete, Lebenshaltungskosten oder auch Studiengebühren (z.B. bei privaten Hochschulen oder auch teilweise bei Zweitstudiengängen) zu tragen haben, steigen stetig. Gerade in Ballungszentren ist auch die Mietbelastung ein großes Problem. Daher stellt sich die Frage, ob und wenn wie die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Das Gesetz sieht derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung beziehungsweise ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Den Auszubildenden bzw. Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Sonderausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere.
Vor kurzem lag dem Niedersächsischen Finanzgericht folgender Fall zur Anerkennung von vorgezogenen Werbungskosten vor. Die Klägerin nahm nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Tierarzthelferin ein Medizinstudium auf. An ihrem Studienort musste die Klägerin eine Wohnung anmieten, wobei der Vermieter verlangte, dass der Vater der Klägerin Mieter wird. Die Mietkosten trug ebenfalls der Vater, wobei Vater und Tochter vereinbarten, dass die Tochter die Miete nach Eintritt in das Berufsleben in Raten zurückzahlen muss. Zusätzlich sind noch Maklerkosten angefallen, die ebenfalls der Vater bezahlte. Die Klägerin machte sämtliche Kosten als vorweggenommene Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten bei der Klägerin, da diese nach Ansicht des Finanzamtes echten Drittaufwand darstellen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin nur in puncto der Maklerprovision recht, bezüglich der Mietzahlungen hatte die Klage keinen Erfolg.
Unter Werbungskosten sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Drittaufwand kann bei den Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Kein Drittaufwand liegt jedoch vor, wenn es eigener Aufwand des Steuerpflichtigen ist, den der Dritte lediglich bezahlt (abgekürzter Vertrags- oder Zahlungsweg). In diesem Fall können die Ausgaben in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Maklerkosten bei der Klägerin als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, da es sich um eigenen Aufwand der Klägerin handelt und ihr Vater lediglich aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet hat.
Hingegen sind die Mietzahlungen bei der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da nach Meinung der Richter der Vater eigene Schulden gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag beglichen hat. Weiterhin wird ausgeführt, dass der Vater zwar auch im Wege eines abgekürzten Vertragsweges geleistet hat, jedoch sind die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht auf Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. ein Mietvertrag, anwendbar. Somit sind die Mietkosten bei der Klägerin nicht zu berücksichtigen.
Tipp:
Entscheidend ist immer die Ausgestaltung im Einzelfall. So lässt das Niedersächsische Finanzgericht anklingen, dass der Fall möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn Vater und Tochter einen echten Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, da bei einem Darlehensvertrag die Verwendung der Darlehensmittel bereits im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen ist, also im Jahr des Arbeitsbeginns.
Hinweis:
Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Niedersächsische Finanzgericht die Revision zugelassen.