Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor kurzem die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 eingeleitet. Daraus geht hervor, dass der Abgabesatz, wie auch schon im Jahr zuvor, bei 5,0 Prozent bleiben soll. Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe sind wieder auf den Stand von vor der Pandemie gestiegen, daher kann der Abgabesatz im Jahr 2025 auf dem Niveau des Jahres 2024 bei 5,0 Prozent bleiben.
Meldeprozess
Jedes Unternehmen muss seine Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folgejahres melden. Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet:
- Typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc.
- Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeltsumme über 450 Euro im Kalenderjahr erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei zum Beispiel um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?
Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.
Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zahlungen, die an "Künstler" geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.
Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
- Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
- Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
- Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
- Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
- Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.
Hinweis:
Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse geschätzt. Diese Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
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