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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Reform der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

10.06.2015 13:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will das derzei­tige Steuerrecht "minimalinvasiv" reformieren - und legt dazu ein Eckpunktepapier vor.

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Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat Sie in der Ausgabe vom 7. Januar 2015 bereits darüber informiert, dass das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfas­sungswidrig erklärt hat. Insbesondere die Begünstigung von Betriebsvermögen im Gegen­satz zu Privatvermögen war den Karlsruher Richtern ein Dorn im Auge.

Nach Aussagen des Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble soll das derzei­tige Steuerrecht dabei "minimalinvasiv" und reformfest reformiert werden. Für Diskussionszwecke legte das Bundesministerium für Finanzen ein Eckpunktepapier vor. Bei Durchsicht der Änderungen stellt sich einem doch die Frage, ob diese nicht weit über eine "minimalinvasive" Korrektur hinausgehen.

Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

  • Neue Lohnsummenregelung: Nach dem ursprünglichen Vorschlag, sollte sich die Lohnsummenregelung nicht mehr an der Zahl der Arbeitnehmer orientieren. Die Einhaltung der Lohnsummenregelung entfällt nur für Unternehmen, deren Unternehmenswert bis zu einer Million Euro beträgt.
  • Neues Verschonungskonzept: Weiterhin soll eine erwerbsbezogene Freigrenze von 20 Millionen Euro gelten. Inner­halb dieser Freigrenze soll an den bisherigen Verschonungsregelungen (85 Prozent oder 100 Prozent Verschonung) festgehalten werden. Dabei soll aber zukünftig auf das be­triebsnotwendige Vermögen abgestellt werden. Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent betrieblichen Zwecken dienen, sind begünstigt, bei unter 50 Prozent unterliegen sie hin­gegen der Besteuerung.
  • Bedürfnisprüfung: Für Erwerbe oberhalb der Freigrenze von 20 Millionen Euro, ist die Inanspruchnahme der Verschonung grundsätzlich nicht mehr möglich. Hier soll aber eine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Der Erwerber muss dabei nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu begleichen.

Nach der Diskussion mit den großen Wirtschaftsverbänden und den Finanzministern der Länder wurde ein Referentenentwurf durch das Bundesministerium für Finanzen vorgelegt. In diesem kommt Herr Schäuble seinen Kritikern in einigen Punkten entgegen. So sollen Unter­nehmen mit bis zu drei Beschäftigten generell von der Erbschaftsteuer befreit werden. Für diese Betriebe soll keine Lohnsummenregelung gelten. Bei Unternehmen mit vier bis zu zehn Mitarbeitern soll es Erleichterungen bezüglich der Lohnsummenklausel geben.

Weiterhin soll insgesamt die umstrittene Freigrenze von 20 Millionen Euro je Erbfall beibe­halten werden. Diese Grenze erhöht sich aber nach dem Entwurf auf 40 Millionen Euro, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorlie­gen, wie etwa Ausschüttungsverbote oder ähnliches.

Auch dieser Referentenentwurf beinhaltet einige streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere Probleme bei Bewertungsfragen, die keinesfalls einem einfa­cheren Steuer­recht entsprechen. Die Diskussion bleibt weiterhin spannend.

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 Zeit gegeben, das Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Nach ersten Aussagen aus der Politik, sollen die Änderun­gen des Erbschaftsteuerrechts noch vor der nächsten Sommerpause im Bundestag be­schlossen werden. Da das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer jedoch den Bundesländern zusteht, müssen diese dem Gesetz zustimmen. Daher bleibt abzuwarten, ob eine Einigung wirklich so schnell zu Stande kommt.

Der AUTOHAUS SteuerLuchs wird Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Tipp:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherigen Regelungen zur Über­tragung von Betriebsvermögen grundsätzlich weiterhin gelten. Lediglich bei exzessiver Aus­nutzung der verfassungswidrigen Normen, kann dann auch schon das neue Recht ange­wendet werden. Da der Begriff der „exzessiven Ausnutzung“ auslegungsbedürftig ist, besteht derzeit grundsätzlich Unsicherheit.

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