Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.
Folgender Sachverhalt lag diesmal dem Bundesfinanzhof (Az.: X R, 24/12) zur Entscheidung vor: Der Ehemann der Klägerin hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw. Die private Kfz-Nutzung ermittelte er anhand der Ein-Prozent-Regel. Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen und nutzte für betriebliche Fahrten das Auto des Ehemanns, ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Dabei zog sie 0,30 Euro je Kilometer bei sich im Einzelunternehmen als Betriebsausgaben ab. Bei einer Außenprüfung kürzte der Prüfer die Betriebsausgaben bei der Klägerin vollständig und erhöhte gleichzeitig beim Ehemann die Nutzungsentnahme. Gegen die hierauf ergehenden Bescheide legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Die Münchner Richter stellten einerseits klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger ein zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw nutzt, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, dann kann er für die betriebliche Nutzung auch keine Betriebsausgaben abziehen. Andererseits – und das ist ein sachgerechtes Gesamtergebnis – ist bei dem Eigentümer-Ehegatten kein Mehrbetrag für die Nutzungsüberlassung anzusetzen. Der Eigentümer-Ehegatte versteuert die private Nutzung seines betrieblichen Pkw nach der Ein-Prozent-Regel. Damit sind alle Nutzungsentnahmen für den privaten Bereich abgegolten. Aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten, und diese ist entscheidend, überlässt er das Fahrzeug aus privaten Gründen seiner Ehefrau. Der Umstand, dass seine Ehefrau das Auto für ihren Betrieb nutzt, ist dabei irrelevant.
Beachten Sie:
Anders ist der Fall aber zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen Pkw auch im Rahmen anderer Einkunftsarten nutzt. Hier ist die Nutzung gerade nicht durch die Ein-Prozent-Regel abgegolten, da hier keine private Nutzung vorliegt. Die Nutzung im zweiten Betrieb ist eine betriebsfremde Entnahme, die im ersten Betrieb als zusätzliche Nutzungsentnahme zu berücksichtigen ist.
Die Finanzverwaltung beanstandet es dabei nicht, diese Entnahme mit 0,001 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises des Pkw je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Im zweiten Betrieb stellt dieser Entnahmewert die Betriebsausgaben (Werbungskosten) dar. Wird im zweiten Betrieb keine Betriebsausgaben angesetzt, dann verzichtet die Finanzverwaltung auch auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme.
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