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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Ein-Prozent-Regel und kein Ende

08.04.2015 10:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Es gibt wohl kaum eine andere steuerliche Vorschrift, über die der BFH so oft zu entscheiden hat, wie die Ein-Prozent-Regel. Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt den aktuellsten Fall.

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Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.

Folgender Sachverhalt lag diesmal dem Bundesfinanzhof (Az.: X R, 24/12) zur Entscheidung vor: Der Ehemann der Klägerin hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw. Die private Kfz-Nutzung ermittelte er anhand der Ein-Prozent-Regel. Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen und nutzte für betriebliche Fahrten das Auto des Ehemanns, ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Dabei zog sie 0,30 Euro je Kilometer bei sich im Einzelunternehmen als Betriebsausgaben ab. Bei einer Außenprüfung kürzte der Prüfer die Betriebsausgaben bei der Klägerin vollständig und erhöhte gleichzeitig beim Ehemann die Nutzungsentnahme. Gegen die hierauf ergehenden Bescheide legte die Klägerin Rechtsmittel ein.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Die Münchner Richter stellten einerseits klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger ein zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw nutzt, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, dann kann er für die betriebliche Nutzung auch keine Betriebsausgaben abziehen. Andererseits – und das ist ein sachgerechtes Gesamtergebnis – ist bei dem Eigentümer-Ehegatten kein Mehrbetrag für die Nutzungsüberlassung anzusetzen. Der Eigentümer-Ehegatte versteuert die private Nutzung seines betrieblichen Pkw nach der Ein-Prozent-Regel. Damit sind alle Nutzungsentnahmen für den privaten Bereich abgegolten. Aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten, und diese ist entscheidend, überlässt er das Fahrzeug aus privaten Gründen seiner Ehefrau. Der Umstand, dass seine Ehefrau das Auto für ihren Betrieb nutzt, ist dabei irrelevant.

Beachten Sie:

Anders ist der Fall aber zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen Pkw auch im Rahmen anderer Einkunftsarten nutzt. Hier ist die Nutzung gerade nicht durch die Ein-Prozent-Regel abgegolten, da hier keine private Nutzung vorliegt. Die Nutzung im zweiten Betrieb ist eine betriebsfremde Entnahme, die im ersten Betrieb als zusätzliche Nutzungsentnahme zu berücksichtigen ist.

Die Finanzverwaltung beanstandet es dabei nicht, diese Entnahme mit 0,001 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises des Pkw je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Im zweiten Betrieb stellt dieser Entnahmewert die Betriebsausgaben (Werbungskosten) dar. Wird im zweiten Betrieb keine Betriebsausgaben angesetzt, dann verzichtet die Finanzverwaltung auch auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Michael Kühn

08.04.2015 - 13:45 Uhr

ich halte nach wie vor diese 1%-Regel vom Listenpreis für eine "Unverschämtheit", weil Firmen in der Regel ihre Fzg. weit unterhalb vom Listenpreis kaufen/leasen. Der MA zahlt quasi mehr, als das Fzg. definitiv gekostet hat. - Hier wird mit zweierlei Maß gerechnet, zu Lasten eines Mitarbeiters !!! Ich denke, eine Regel entsprechend dem tatsächlichen Einstandspreis ist akzeptabel !


philipp

08.04.2015 - 17:36 Uhr

nochmal spannend wird es wenn die Firma gebrauchte Autos kauft um zu sparen, dann wird immer noch der Listenpreis genommen, auch wenn das teil 5 jahre alt ist


P_Lambda

09.04.2015 - 09:01 Uhr

Ich kann mich meinen Vorschreibern nur anschließen: Die Abzocke mit dem Dienstwagen ist nicht mehr hinnehmbar. Es reicht einfach nicht, dass einem der AG die private Mobilität finanziert und man damit erheblich besser gestellt ist als die Durchschnittsbevölkerung. Meine Nettobelastung für die Privatnutzung einer MB C-Klasse beträgt momenten 220,-€. Wenn das Modell tatsächlich so unattraktiv wäre, würden in Deutschland wohl nicht so viele, um nicht zu sagen mehr Fahrzeuge gewerblich beschafft als durch Privatpereonen.


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