Gewerbetreibende und Selbständige müssen Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld des laufenden Jahres an das Finanzamt zahlen, da von ihren Einkünften die Steuern nicht bereits im Wege eines Steuerabzugs wie in Lohnsteuerfällen oder im Wege des Kapitalertragssteuerabzugs direkt an der Einkommensquelle abgezogen werden.
Die Fälligkeitstermine für Einkommen- und Körperschaftsteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, für Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Gewinn und der festgesetzten Steuer des letzten oder vorletzten Jahres. Dies ist aus dem Steuerbescheid, in dem die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, ersichtlich, also dem letzten Jahressteuerbescheid oder einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid.
Zeichnet es sich ab, dass das Ergebnis des aktuellen Jahres niedriger ausfällt als der Gewinn des Jahres, nach dem die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, so sollte ein Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Vorauszahlung gestellt werden. Diesen Antrag können entweder Sie selbst oder Ihr steuerlicher Berater für Sie stellen.
Nehmen Sie sich Ihre aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung zu Hand und rechnen Sie Ihr Ergebnis auf das Jahresende hoch. Mit dieser Berechnung beantragen Sie beim Finanz-amt die Vorauszahlung des letzten Quartals nach unten anzupassen.
Anpassungen nach oben
Beachten Sie aber, dass Sie niemals falsche Angaben machen dürfen. Weiterhin müssen die Vorauszahlungen gegebenenfalls nach oben angepasst werden, wenn Sie feststellen, dass Sie sich bei der Hochrechnung des Ergebnisses und Ihrem Anpassungsantrag nach unten verschätzt haben. Diese neue Vorauszahlung kann sogar über der ursprünglich festgesetzten Vorauszahlung liegen.
Stimmen Sie sich immer eng mit Ihrem Steuerberater ab und teilen Sie ihm das zu erwartende Ergebnis mit, damit er die Vorauszahlungen überprüfen kann und gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung stellen kann. Wird Ihr Ergebnis jedoch besser als das des Jahres, auf dem die Vorauszahlung basiert, so müssen Sie keinen Anpassungsantrag nach oben stellen.
TIPP:
Denken Sie bei der Hochrechnung Ihres Einkommens für Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen nicht nur an Ihre Firmenergebnisse, sondern z.B. auch an fehlende Mieteinnahmen oder hohe Instandhaltungen bei Vermietungsobjekten.
Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de