Kirchensteuerabzug Bei Gewinnausschüttungen: Der bürokratische Aufwand steigt
Kistam-Verfahren: Geschäftsführer müssen sich, um Haftungs- und Steuerhinterziehungsgefahren zu vermeiden, über die Kirchensteuerabzugsverpflichtung bei Gewinnausschüttungen kundig machen.
Geht man auf die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern - BZSt -, so findet man unter Aktuelles (29.08.2014) den Hinweis: Kirchensteuerabzugsverpflichtete (u. a. Kapitalgesellschaften) müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim BZSt anfragen, ob ihr Anteilseigner kirchensteuerpflichtig ist. Das "müssen" steht somit für eine eindeutige Verpflichtung? Auch unter dem Link "mehr" ergibt sich nichts Gegenteiliges, für detailliertere Informationen wird auf den weiteren Link "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" und speziell für Kapitalgesellschaften auf "Fragen und Antworten" verwiesen.
Vereinfachte Verfahren?
Die Ausführungen des BZSt unter "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" sprechen zwar von Modernisierung und Vereinfachung, nennen die Rechtsgrundlage (Verweis auf den § 51a im Einkommensteuergesetz), ergeben aber nichts Neues hinsichtlich der Frage der Pflichten…
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