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AUTOHAUS SteuerLuchs: Änderungen bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes in Bayern

15.09.2021 10:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Änderungen bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes in Bayern
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Mitten in den bayerischen Sommerferien wurde verlautbart, dass im Freistaat unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und ei­nes Stellvertreters verpflichtend wird. Somit besteht unter Umständen für Unternehmen in Bayern dringend Handlungsbedarf, da die Allgemeinverfügungen seit Ende August gelten.

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Nach der Allgemeinverfügung der Regierung von Niederbayern, die für den Regierungsbe­zirk Niederbayern und Oberbayern gilt und der Allgemeinverfügung der Regierung von Mittel­fran­ken, die für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz gilt, sind unter folgenden Voraussetzungen ein Geldwäschebeauftragter auf Füh­rungsebene und ein Stellvertreter zu bestellen:

Unternehmen mit Hauptsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberbayern, Ober-, Un­ter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz sind verpflichtet, einen Geldwäschebe­auftrag­ten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG zu be­stellen, wenn

  1. a) sie gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahr­zeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,
  2. b) diese Tätigkeit über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit),
  3. c) am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitar­beiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Ver­trieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) be­schäf­tigt waren und
  4. d) sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikoma­nage­ment zu verfügen.

Nach§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG sind Unternehmen verpflichtet über ein Risikomanagement zu verfügen:

als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:

  1. a) Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
  2. b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 (dies sind Güter, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abhe­ben), bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder
  3. c) Transaktionen über sonstige Güter (d. h. insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Anti­qui­täten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge), bei wel­chen sie Barzahlungen über min­destens 10.000 Euro selbst oder durch Drit­te täti­gen oder entgegennehmen, und

als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.

Zusammenfassung:

Das bedeutet im Klartext, dass Unternehmen in der Kfz-Branche mit mindestens zehn Mitar­beitern in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb ein­schließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung), welche verpflichtet sind über ein Risikomanagement zu verfügen, da Sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro täti­gen oder ent­ge­gennehmen, nunmehr zusätzlich verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauf­tragten auf Füh­rungsebene und einen Stellvertreter im Unternehmen zu haben.

Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann der Geldwäschebeauftragte in der Regel nicht zugleich das zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein, welches für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ver­ant­wortlich ist. Abweichungen sind bei kleinen Unternehmen möglich.

Unternehmen mit Sitz in Niederbayern und Oberbayern haben die Bestellung des Geldwä­schebeauftragten oder des Stellvertreters an folgende Adresse mitzuteilen:

Regierung von Niederbayern

Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention

Regierungsplatz 540

84028 Landshut

Fax: 0871 / 808-1002

E-Mail: geldwaeschepraevention@reg-nb.bayern.de

Unternehmen mit Sitz in Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz haben die Bestellung des Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters an folgende Adresse mitzu­teilen:

Regierung von Mittelfranken

Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention

Promenade 27

91522 Ansbach

Fax: 0981 / 53-1456

E-Mail: geldwaeschepraevention@reg-mfr.bayern.de

Die Bestellungen sind jeweils unaufgefordert in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mailadresse) anzuzeigen. Ände­run­gen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter https://freistaat.bayern/dokumente/leistung/131754222508 abrufbare Vordruck verwendet werden.

Die Nichtbestellung eines Geldwäschebeauftragten trotz entsprechender Verpflichtung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Zudem kann die zuständige Behörde auch Zwangsgelder festsetzen, um die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. die dar­über einzureichende Meldung zu erzwingen. 

Hinweis:

In den meisten anderen Bundesländer gibt es die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäsche­be­auftragten schon seit längerem.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Ihre Mitarbeiter durch uns schulen lassen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unabhängig von der Bestellung eines Geldwä­schebeauftragten sind Unternehmer in ganz Deutschland grundsätzlich verpflichtet, Ihre Mitarbeiter einmal jährlich zu der Thematik Geldwäsche zu schulen, diese Schulungen übernehmen wir gerne für Sie, sprechen Sie uns an.

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