Das Gericht wies darauf hin, dass eine Abtretung (erfüllungshalber), welche keine Rückabtretungsklausel enthalte, wirksam sei. Bemerkenswert dabei ist, dass das LG Coburg in früheren Entscheidungen noch anders geurteilt hatte.
Aktueller Fall
Zum Sachverhalt: Im streitgegenständlichen Verfahren beauftragte die Geschädigte nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ließ sich den Anspruch der Geschädigten gegenüber der Versicherung auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber abtreten. Sofern die Versicherung nicht zahlen würde, konnte der Sachverständige damit sein Honorar von der Geschädigten einfordern.
Die Abtretungserklärung enthielt keine Rückabtretungsklausel. Insbesondere wurde die Pflicht zur Rückabtretung des abgetretenen Schadensersatzanspruches nicht geregelt.
Da die Versicherung die Sachverständigenkosten tatsächlich nicht zahlte, klagte der Sachverständige seinen Aufwand aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung ein.
Bisherige Entscheidungen des LG Coburg
In ihrer bisherige Rechtsprechung hatte das Landgericht Coburg in früheren Fällen entschieden, dass eine Abtretung, die keine Rückabtretungsklausel enthält, unwirksam sei, da eine solche Abtretungserklärung gegen das sogenannte Transparenzgebot verstoße.
Das Transparentgebot verlangt, dass eine Klausel klar und verständlich ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden.
Rechtsprechungs-Änderung angekündigt
Im aktuellen Fall aber hat das LG Coburg angekündigt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten, also eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vornehmen werde.
Gerade da eine Rückabtretungsklausel nicht vorhanden gewesen sei, fehle es bereits an einer Klausel, die unklar und unverständlich sein könne. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 17.07.2018, Az.: VI ZR 274/17), wonach der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen auch ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruches verpflichtet sei.
Keine Pflicht zum Hinweis auf die Gesetzeslage
Der Sachverständige sei auch nicht verpflichtet, in der Abtretung auf die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz und aus der Rechtsnatur der Abtretung ergebenen Rechtsfolgen hinzuweisen oder diese ausdrücklich zu regeln.
Praxis-Tipp
Die ETL Kanzlei Voigt hält zusammenfassend fest: "Das Landgericht Coburg hat seine Rechtsauffassung ausführlich begründet. Aufgrund der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, die im Gerichtsbezirk Coburg entschieden werden, ist die angekündigte Entscheidung des Landgerichts beachtenswert. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung – auch anderer Gerichte – hierzu bleibt abzuwarten. Zukünftig könnte es ratsam sein, statt eine Rückabtretungsklausel zu verwenden, lieber auf eine solche Klausel gänzlich zu verzichten." (bs)