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Rechtsprechung: "Garagenauto" gehört in die Garage

01.03.2021 14:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
Rechtsprechung: "Garagenauto" gehört in die Garage
Wer sein Auto trotz "Garagen"-Vereinbarung nur davor abstellt, muss bei einem Diebstahl mit einem 30-Prozent-Abschlag durch seinen Versicherer rechnen.
© Foto: Presse + PR Pfauntsch

Wenn beim Tarif in einer Kaskoversicherung das Merkmal "Garage" vereinbart ist, muss das Auto auch in der Garage stehen. Ansonsten läuft man als Halter Gefahr, im Schadensfall auf nicht unerheblichen Kosten sitzen zu bleiben.

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Sind bestimmte Kriterien im Versicherungsvertrag vereinbart, muss man sie auch einhalten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Parkt man beispielsweise sein Auto nachts vor der Garage, kann die Versicherung bei einem Diebstahl den Anspruch um 30 Prozent kürzen, wenn vertraglich vereinbart war, dass das gegenständliche Fahrzeug stets in der Garage stehen würde. Die berechtigte Leistungskürzung durch die Versicherung ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18).

In dem Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt. Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche. Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20.000 Euro um 40 Prozent. Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde.

Die Klage des Versicherten war nur teilweise erfolgreich. Die Versicherung durfte den Anspruch nur um 30 Prozent kürzen, so das Gericht. Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des "Homejacking" ausgespäht worden waren. Wäre der Wagen in der Garage geparkt gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. Bei der Bemessung der Kürzung berücksichtige das Gericht unter anderem, dass das Auto nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war. (bs)

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KOMMENTARE


siehe E-mail-dresse

01.03.2021 - 18:24 Uhr

wie ist die Situation, wenn das Auto vor der Garage steht, aber auch im eigenen Grundstück, weil etwas für eine längere Zeit in der Garage deponiert ist (wegen Hausumbau).


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