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Arbeitskreis I: Keine Benachteiligung von Unfallopfern

29.01.2013 12:51 Uhr
Die Frage nach der Höhe des Verdienstausfalls sollte nicht zum Nachteil für junge Berufseinsteiger werden, so das Fazit des Arbeitskreises I auf dem 51. Verkehrsgerichtstag in Goslar.
© Foto: Anne-Katrin-Figge/Fotolia.com

Die Regulierung von Erwerbsschäden bei jungen Erwachsenen kurz vor oder nach ihrem Berufseinstieg sollte nach Meinung der Verkehrsrechtsexperten nur spezialisierten Anwälten und Abteilungen bei den Gerichten anvertraut werden, um eine fachlich richtige Beurteilung der rechtlich sehr komplexen Einzelfälle zu gewährleisten.

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Führt eine Verletzung durch einen Unfall zur teilweisen oder gänzlichen Erwerbsunfähigkeit, stellt sich die Frage nach der Höhe des Verdienstausfalls. Diesen zu berechnen, ist insbesondere bei jungen Menschen schwierig, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch vor dem Berufseinstieg stehen, diesen gerade vollzogen haben oder noch Schüler sind. Denn zur Berechnung eines Erwerbsschadens ist immer auch eine Prognose der Einkommensentwicklung erforderlich, die in diesem Fall mangels eines bisherigen Verdienstes kaum getroffen werden kann. Dies sollte nach Meinung von Verkehrsrechtsexperten jedoch keinesfalls zu einer Benachteiligung des Unfallopfers führen. Deshalb spricht der Arbeitskreis I des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstages folgende Empfehlungen aus:

Festsetzung einer Pauschale durch Gesetzgeber nicht erforderlich

Der Verkehrsgerichtstag hält die Festsetzung eines pauschalen Mindesterwerbsschadens von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind, durch den Gesetzgeber nicht für erforderlich. Vielmehr können auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung schon jetzt interessengerechte Ergebnisse im jeweiligen Einzelfall erzielt werden. Insbesondere kann durch die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung, dass jugendliche Menschen in aller Regel Einkünfte durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen, ein Mindesteinkommen festgestellt werden, auch wenn sich nicht beweisen lässt, dass sich der behauptete Berufswunsch realisiert hätte.

Angemessene Vorschusszahlung durch Versicherer

Zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der an der Schadensregulierung Beteiligten empfiehlt es sich, dass die Parteien frühzeitig gemeinsame Gespräche aufnehmen, in denen auch die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs geklärt werden können. Soweit ein Erwerbsschaden feststeht oder jedenfalls deutlich absehbar ist, sollte der Versicherer zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage des Geschädigten angemessene Vorschusszahlungen leisten.

Einrichtung spezialisierter Abteilungen bei den Gerichten

Die mit der Regulierung dieser Schäden verbundenen komplexen Rechtsfragen erfordern auf Seiten des Geschädigten den Beistand eines spezialisierten Anwalts. Diesem müssen auf Seiten des Gerichts aber entsprechend spezialisierte Spruchkörper gegenüber stehen. Es ist erforderlich, dass Personenschadenssachen besonderen Kammern/Senaten anvertraut werden, die auch entsprechend fortgebildet werden. Schwere Personenschadenssachen sollten nicht von Einzelrichtern entschieden werden. Soweit eine Spezialisierung aus gerichtsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, sind überörtliche Zuständigkeiten zu schaffen. (ses/lk)

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