Ab dem 1. Februar 2017 müssen Kfz-Betriebe darüber informieren, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Das ist im seit 2016 gültigen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) festgelegt. "Aus Sicht der Kfz-Innungsbetriebe besteht jedoch keine Notwendigkeit zur Teilnahme an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen", sagte ZDK-Rechtsexperte Patrick Kaiser laut aktueller Verbandsmitteilung. "Stattdessen können die Betriebe ihren Kunden empfehlen, im Streitfall auf die rund 100 branchenspezifischen Kfz-Schiedsstellen zurückzugreifen." Dieses böten gut funktionierende und für Kunden kostenlose Schlichtungsverfahren.
Seit 1970 klären die Kfz-Schiedsstellen Differenzen bei Serviceleistungen und beim Gebrauchtwagenkauf. Kunden können in einem zeitsparenden Verfahren und ohne Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses ihre Rechte gegenüber Kfz-Betrieben überprüfen lassen. Zur Schiedskommission gehören Vertreter des Kfz-Gewerbes und des ADAC sowie ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger der Deutschen Automobil Treuhand (DAT). Geht es um Reparaturaufträge, ergänzt der Sachverständige einer anerkannten Prüforganisation das Team. Die Leitung übernimmt ein zum Richteramt befähigter Vorsitzender.
Nur rund zehn Prozent der jährlich etwa 12.000 Schiedsverfahren landen laut ZDK vor der Schiedskommission. Die Mehrzahl wird bereits im Vorfeld zwischen Schiedsstelle, Kunde und dem Kfz-Meisterbetrieb gütlich geklärt. (AH)