Wer beim morgendlichen Verlassen seines Hauses zu Fall kommt, sollte dabei möglichst nicht von einer nach innen schließenden Haustür in den Flur zurückgestoßen werden. Denn nur, wenn es zum Aufprall außerhalb des Wohnhauses kommt, befindet sich der Betroffene bereits auf dem Weg zur Arbeit und hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bekräftigt (Az. L 2 U 3/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Gestürzte beim Verlassen seines Hauses mit seinem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben und durch die sich hinter ihm automatisch schließende Tür auf die Pflastersteine geworfen worden. Eine noch am Folgetag durchgeführte Operation ergab eine komplizierte Verletzung des linken Kniegelenkes. Und obwohl über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit derzeit noch keine Aussage getroffen werden kann, muss mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe gerechnet werden.
Die Richtung ist entscheidend
Der Berufsgenossenschaft wurde das wohl zu teuer und sie lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Schließlich beginne nach der geltenden Rechtsprechung in solchen Fällen ein gesetzlicher Versicherungsschutz erst mit Durchschreiten der Außenhaustür. Die Ursache für die umstrittene Knieverletzung läge aber bereits im Einklemmen des Fußes in der Türschwelle. Damit habe sich der Mann die zwar bedauernswerten Verletzungen schon im häuslichen Bereich und nicht erst auf dem Weg zur Arbeit zugezogen.
Dem jedoch widersprachen die Landessozialrichter. Bei der Zuordnung eines Unfalls komme es nur darauf an, wo und wann der Gesundheitsschaden als solcher eintritt, nicht aber, wo und wann die Ursachen dafür zu finden wären. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten. (asp)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2012, Aktenzeichen: L 2 U 3/12