Die Wettbewerbszentrale stellt die Online-Werbung von Tesla zu den Fahrzeugassistenz-Funktionen der Elektroautos auf den gerichtlichen Prüfstand. Man habe beim Langericht München I Unterlassungsklage eingereicht, teilte das Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft am Dienstag mit (Az.: 33 O 14041/19).
"Die beanstandeten Werbeaussagen verstoßen aus unserer Sicht gegen das Irreführungsverbot, weil im Hinblick auf die rechtliche Zulassung und Funktionalität des 'Autopilot' und des 'autonomen und automatisierten Fahrens' falsche Vorstellungen hervorgerufen werden", erklärte Rechtsanwalt Andreas Ottofülling in einer Stellungnahme. Tatsächlich seien einige der im Internet genannten Features in Deutschland rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen – auch bis Ende 2019 nicht. Der Kunde könne somit eben kein Fahrzeug mit dieser Funktionalität erhalten.
Worum geht es genau?
Die Wettbewerbszentrale beanstandet unter anderem folgende Aussagen, mit denen der US-Autobauer im Fahrzeugkonfigurator auf seiner Homepage wirbt:
"Autopilot | Inklusive
- Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter
- Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
- Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
- Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
- "Herbeirufen": Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
- Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
- Automatisches Fahren innerorts."
Die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Organisation, die von mehr als 1.200 Mitglieds-Unternehmen und über 800 Verbänden der Wirtschaft getragen wird. Bereits im Frühjahr hatte die Institution Tesla wegen der Preisdarstellung beim Model 3 kritisiert (wir berichteten). (rp)
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