Autohäuser und Kfz-Werkstätten, die öffentlich gemeldete Wallboxen oder Ladesäulen auf ihrem Betriebsgelände vorhalten, können ab sofort auch von der Treibhausgasprämie (THG-Prämie) für Ladestrom profitieren. Darauf macht der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einer Mitteilung aufmerksam.
Während E-Autos bekanntlich eine jährliche Zahlung über den Treibhausgasquotenhandel erhalten, wird die Vergütung für Ladestrom laut Verband auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden abgerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet sind.
"Die Kriterien für einen solchen Ladepunkt richten sich nach der Ladesäulenverordnung und sind einfach zu erfüllen. Der Ladepunkt muss zwar für jeden erreichbar sein, der Zugang kann aber durch die Öffnungszeiten des Kfz-Betriebs zeitlich eingeschränkt werden", erklärt ZDK-Experte Marcus Weller.
Bei der Meldung an die Bundesnetzagentur kann den Angaben zufolge jeder Ladesäulenbetreiber der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. So würden weder die Adresse noch Details zum Ladeanschluss bekannt gemacht. Auch Ladeapps oder Dienste wie Google könnten dann nicht auf diese Daten zugreifen, heißt es.
Beim Beantragen und Abrechnen der Förderung hilft den Autohäusern die Plattform Geld-für-eAuto.de der ZusammenStromen GmbH, mit der der ZDK bereits bei der Vergütung der THG-Quote für Elektrofahrzeuge kooperiert (wir berichteten). Ist der Kfz-Betrieb dort bereits registriert, kann einfach das bestehende Profil genutzt werden. Das Unternehmen muss dann nur noch in selbst bestimmten Zeiträumen die geladenen Strommengen melden. Anschließend erfolgt die Vergütung, auf Wunsch mit Ausweis der Umsatzsteuer. Auch bereits gemeldete Ladesäulen können über die Plattform abgerechnet werden.
Erlöse von rund 2.000 Euro pro Jahr
Für einen gewerblichen Ladepunkt gibt es 15 Cent pro erfasster Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40kWh am Tag sind damit laut ZDK ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich. Wird der Ladestrom an Kunden verkauft, muss die Säule allerdings eichrechtskonform sein.
Aber auch bei einer nicht-gewerblichen Station kann sich die Vergütung lohnen, wie Luca Schmadalla, Chef von ZusammenStromen, betont. "Wird der Strom vom Kfz-Betrieb nicht verkauft, lässt sich die eichrechtskonforme Zählung und Belegführung vermeiden. Bei einer privaten Wallbox lassen sich beispielsweise schon bei einer üblichen Fahrleistung mindestens 200 Euro über den THG-Quotenhandel erlösen."