ZUSAMMENFASSUNG
1. Unter dem merkantilen Minderwert ist die Minderung des Verkaufswerts zu verstehen, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil insbesondere wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
2. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
3. Wurde vom Sachverständigen davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag abgezogen wird.
Bis heute kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten mit Kfz-Haftpflichtversicherern, wenn neben den Reparaturkosten im…
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