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Gebrauchtwagen: Wer trägt die Verantwortung?

22.02.2016 06:00 Uhr

Möchte ein Autohändler seine Gebrauchtfahrzeuge an eine Privatperson verkaufen, sollte er immer die Problematik der Sachmängelhaftung im Hinterkopf haben.

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Seit Inkrafttreten des neuen Schuldrechts im Jahr 2002 hat die einst übliche Klausel "Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf keine Gültigkeit mehr. Mit anderen Worten: Ein Gewährleistungsausschluss ist unabhängig von Alter und Laufleistung des Gebrauchtwagens bei Geschäften eines gewerblichen Verkäufers mit einer Privatperson unzulässig. In diesem Fall gilt hier laut Gesetz eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Fahrzeugen darf diese Frist aber auf ein Jahr verkürzt werden.

Beim Autoverkauf von Unternehmen zu Unternehmen sowie von privat zu privat bleibt es dagegen beim bisherigen Gewährleistungsausschluss. Allerdings nicht automatisch: Soll die gesetzliche Gewährleistung verkürzt oder ganz ausgeschlossen sein, muss dies ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden.

Beweislastumkehr beachten

Gefahr birgt auch die so…

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