Gebrauchtwagen-Verkauf: Vertrauensverlust
Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Untersuchungspflicht des Automobilhändlers beim Gebrauchtwagenverkauf.
Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundsätze dürften allseits bekannt sein: Danach trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Diese Untersuchungspflicht trifft den Autohändler vielmehr nur dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat. Neben dieser echten Untersuchungspflicht besteht jedoch eine allgemeine Pflicht zur Sicht- und Funktionsprüfung. Was einem Autohändler bei dieser routinemäßigen Sichtkontrolle auffallen muss, bestimmt sich mit Blick auf die Gepflogenheiten im Kfz-Handel nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Dass diese Vorgaben im Einzelfall durchaus streitanfällig sind, lässt sich aus einem über drei Instanzen bis zum BGH geführten Rechtsstreit ersehen.
Rostlaube
Die Klägerin hatte…
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