Das Deutsche Kfz-Gewerbe (ZDK) macht sich für eine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Umsatzsteuersenkung stark. In gleichlautenden Schreiben an Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Finanzminister Olaf Scholz (SPD) wies die Verbandsverführung auf die positive Wirkung dieser Corona-bedingten Maßnahme insbesondere beim Absatz höherwertiger Güter an Privatkunden hin.
ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Hauptgeschäftsführer Axel Koblitz machten darauf aufmerksam, dass die vom Gesetzgeber bezweckte Wirkung jedoch zu verpuffen drohe, wenn die Leistungserbringung nicht zeitnah zum Vertragsschluss, sondern absehbar erst nach dem Jahreswechsel erfolgen könne. Genau dies bereite speziell dem Automobilhandel mit Neuwagen große Sorgen, wenn ein bereits im laufenden Jahr bestelltes Fahrzeug erst nach dem 31. Dezember 2020 an den Kunden übergeben werden könne. Denn weder der Autohändler noch dessen Kunde hätten Einfluss auf den Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs, heißt es in den Schreiben.
Gründe für eine erst im neuen Jahr erfolgende Auslieferung liegen laut Verband in langen Lieferzeiten, aber auch in der nach wie vor teilweise unbefriedigenden Situation in vielen Zulassungsstellen, zum Jahresende verschärft durch geschlossene Schalter oder eingeschränkten Öffnungszeiten. Um private Kunden in solchen Fällen noch in den Genuss des Steuervorteils kommen zu lassen, schlägt der ZDK als Alternative einer generell verlängerten, befristeten Umsatzsteuersenkung vor, diese Absenkung auch dann anwenden zu können, wenn die Ware noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2021 bestellt worden ist, aber erst in 2021 ausgeliefert werden kann.
Eine weitere Anregung des ZDK: die mögliche befristete Aussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wodurch in 2020 geleistete Anzahlungen auch bei Leistungserbringung erst nach dem Jahreswechsel dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 Prozent unterworfen bleiben könnten. Dies sei auch europarechtlich möglich, da es hier gemäß Art. 95 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie lediglich um ein Wahlrecht gehe, heißt es aus Bonn. Sofern es bei den aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bliebe, würden sowohl dem mittelständisch geprägten Automobilhandel als auch dessen Kunden die Vorteile der befristeten Umsatzsteuer-Senkung in weitem Maße vorenthalten. (AH)
Stephan Steiner