Videoüberwachung: Sicherheitsinteresse vs. Persönlichkeitsrecht
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoüberwachung
Seit 25.05.2018 - nach einer zweijährigen Umsetzungsphase - gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist einzuhalten. Gegenstand und Ziel der DSGVO ist ausgewiesenermaßen der Schutz der Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO gilt für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung solcher Daten, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach der gesetzlichen Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen". Der Begriff der "Identifizierbarkeit" wird vom Gesetz hierbei in einer Aufzählung äußerst weitreichend gefasst. Mit dem Schutz personenbezogener Daten…
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